AGBs

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von itp commerce ag

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) treten am 01. Januar 2014 in Kraft. Die AGB liegen für Verträge als Regelwerk zugrunde, welche zwischen der itp commerce ag und den Kunden von itp commerce ag nach deren Inkrafttreten abgeschlossen worden sind. Vertragspartner ist die itp commerce ag, Papiermühlestrasse 73, 3014 Bern, Schweiz, im Folgenden mit „ITPC“ bezeichnet.

I. Geltungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Leistungen der ITPC. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht, sofern die ITPC ihrer Geltung nicht ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
Der Kunde kann diese AGB jederzeit, auch nach Vertragsabschluss, unter dem von www.itp-commerce.com erreichbaren Link „AGB“ aufrufen, ausdrucken sowie herunterladen bzw. speichern.

II. Produktnutzung

II.1 Zeitlich begrenzte Überlassung von Produkten gegen laufende Vergütung
II.1.1 ITPC räumt dem Kunden bei Abschluss einer zeitlich begrenzten Produktnutzungsvereinbarung gegen laufende Vergütung das räumlich unbegrenzte, zeitlich aber definierte, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht ein, das Produkt bestimmungsgemäss gegen laufende Vergütung zu nutzen. Die Mindestnutzungsdauer ist, wenn nichts anderes vereinbart oder auf der ITPC Website publiziert, 12 Monate.
II.1.2. Im Übrigen gilt Abschnitt (2) mit Ausnahme von Abschnitt (2).1 sinngemäss.

II.2 Dauerhafte Überlassung von Produkten gegen Einmalvergütung (Dauerlizenz)
II.2.1 ITPC räumt dem Kunden bei Abschluss einer Produktnutzungsvereinbarung gegen Einmalvergütung das räumlich unbegrenzte, zeitlich unbestimmte, nicht ausschließliche Recht ein, das Produkt bestimmungsgemäß gegen Zahlung einer Einmalvergütung zu nutzen.
II.2.2. Der Kunde ist berechtigt, die unbedingt nötigen Vervielfältigungen für Sicherungs- und Archivierungszwecke herzustellen. Jede zulässige Kopie des Produktes muss die gleichen urheberrechtlichen und anderen schutzrechtlichen Vermerke aufweisen, die auf dem ursprünglichen Produkt aufscheinen.
II.2.3. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie der Standardsoftware in einem Zweitsystem (z.B. Testsystem) einzuspielen und zu aktivieren. Es sind standardmässig zwei Aktivierungen vorgehsehen. Die zeitgleiche und mehrfache Verwendung zu gewerblichen Zwecken ist nicht gestattet.
II.2.4. Dem Kunden ist explizit nicht gestattet, die Standardsoftware, Lösungen, Zusatzmodule o.ä. an Mitbewerber der ITPC zu veräußern, zu überlassen oder zugänglich zu machen.

II.3 Produktpflegevereinbarung
II.3.1 Im Rahmen einer Pflegevereinbarung erbringt ITPC insbesondere folgende Pflegeleistungen für das Produkt:
(a) Support: Instandhaltung des Produkts durch vorbeugende Maßnahmen sowie Instandsetzung des Produkts und Unterstützung zur Störungs- und Fehlerbeseitigung,
(b) Wartung: Bereitstellung nachfolgender Versionen, Releases und Hotfixes der Standardsoftware
Die Pflegevereinbarung kann auf Verlangen kundenspezifisch in einer separaten „VEREINBARUNG BEZÜGLICH WARTUNG UND TESCHNISCHER UNTERSTÜTZUNG (Support) DER ITPC SOFTWARE“ weiterführend geregelt werden.
Die Pflegevereinbarung läuft zusammen mit der Produktnutzung (vergl. nachstehende Ziffer II.4) ab. Im Falle einer Pflegevereinbarung für eine Dauerlizenz muss die Pflegevereinbarung für ein Folgejahr ohne Unterbruch erworben werden. Im Falle eines Unterbruches von mehr als 30 Tagen kann die Pflegeleistung nur über den Kauf eines Produkteupdates erneuert werden.

II.4 Beendigung der Produktnutzung
(a) Eine Produktnutzungsvereinbarung gemäss Abschnitt II.1 läuft nach 12 Monaten oder einer spezifisch vereinbarten First automatisch ab, sofern der Nutzer die Dauer nicht explizit durch Kauf einer neuen Periode verlängert. Innerhalb einer Produkteversion (z.B. V6) kann eine Verlängerung zu einem nachfolgenden Zeitpunkt, also auch nach Unterbruch, für die zurzeit aktuelle Produktversion erworben werden. Fällt die Verlängerung aufgrund eines Unterbruches des Nutzers auf eine neue Version des Produktes (also z.B. V7), muss ein Update auf die neuste Version erworben werden.
(b) Eine Produktnutzungsvereinbarung gemäss Abschnitt II.2 läuft für eine spezifische Version (z.B. V6) nicht ab.

III. Vertragsschluss

III.1 Der Vertrag über Leistungen von ITPC kommt zustande durch:
a) den Zugang der Annahmeerklärung des schriftlichen Angebotes von ITPC oder ggf.
b) durch Annahme des Antrages mittels E-Mail seitens ITPC, sofern der Kunde zuvor durch das Absenden der vollständigen Buchungseingaben im „Enduser-Terminal Saferpay der SIX Payment Services und SIX Group AG, Schweiz“ und Drücken des Buttons „kaufen“ eine Bestellung ausgelöst hat.
(2) Alle ITPC-Websites selbst stellen lediglich die Aufforderung zur Abgabe von Angeboten dar.
(3) Der Kunde muss Unternehmer gem. schweizerischem Obligationenrecht (OR, dritte Abteilung), also eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft sein, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

IV. Preise

(1) Die Preise der Leistungen von ITPC richten sich nach den jeweils geltenden Preislisten bzw. dem zugrundeliegenden Angebot.
(2) Die Nutzungsentgelte sind mit Rechnungsstellung für die gesamte Laufzeit gem. Zahlungskonditionen zur Zahlung fällig. Das Nutzungsentgelt fällt für jeden angefangenen Kalendermonat ab betriebsfähiger Bereitstellung an. Der Kunde kann sie mittels Überweisung oder sonstiger von ITPC angebotener Zahlungsmittel begleichen. Hat der Kunde den Vertrag berechtigterweise ausserordentlich gekündigt, so ist das Entgelt zeitanteilig zurückzuzahlen. Im Fall des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(3) ITPC ist berechtigt, das Entgelt erstmals nach Ablauf von 12 Monaten nach Vertragsbeginn mit einer schriftlichen Ankündigung (eMail oder Brief) und mit einer 4 wöchigen Vorlaufzeit zum darauf folgenden Monatsbeginn zu erhöhen. Der Kunde hat das Recht, das Vertragsverhältnis innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang der Ankündigung schriftlich zu kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ITPC den Kunden zusammen mit jeder Ankündigung hinweisen.
(4) Die Preise verstehen sich zuzüglich der schweizerischen Mehrwertsteuer in der jeweils anfallenden gesetzlichen Höhe.
(5) ITPC erbringt Pflegeleistung zu einem pauschalen Pflegeentgelt gemäss am Web publizierter Preisliste oder basierend auf einem schriftlichen Angebot (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer). Das Pflegeentgelt ist für die ersten 12 Monate im Kauf– und Mietpreis enthalten. Für Dauerlizenzen wird das Pflegeentgelt für das Folgejahr im Voraus zur Zahlung fällig.
(6) Sonstige Leistungen werden von ITPC nach Aufwand erbracht und von den Parteien zu vereinbarenden Preisen erbracht. Dies gilt insbesondere für Schulung von Kunden bzw. Nutzern.

V. Geheimhaltung

(1) Die Vertragspartner werden über alle vertraulich zu behandelnden Informationen, die ihnen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen bewahren bzw. diese nur im vorher schriftlich hergestellten Einvernehmen der jeweils anderen Partei Dritten gegenüber – gleich zu welchem Zweck – verwenden. Zu den als vertraulich zu behandelnden Informationen zählen nur die von der informationsgebenden Partei ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Informationen und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen der Überlassung eindeutig ergibt. Durch ITPC vertraulich zu behandeln sind insbesondere die ANWENDUNGSDATEN, sollte ITPC von diesen Kenntnis erlangen.
(2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 entfallen für solche Informationen oder Teile davon, für die die empfangende Partei nachweist, dass sie
a) ihr vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren, oder
b) der Öffentlichkeit vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren, oder
c) der Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass die informationsempfangende Partei hierfür verantwortlich ist.
(3) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 auch über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit bestehen, und zwar so lange, wie ein Ausnahmetatbestand nach Abs. 2 nicht nachgewiesen ist

VI. Insolvenz bzw. drohende Insolvenz einer Vertragspartei

Eine Partei hat die andere Partei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn
(1) sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat oder dies in den kommenden 14 Kalendertagen beabsichtigt,
(2) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Dritten beantragt worden ist,
(3) sie auf Grund von Zahlungsschwierigkeiten die Zahlungen einstellen muss,
(4) gegen sie im zeitlichen Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten Maßnahmen zur Befriedigung von Drittgläubigeransprüchen getroffen wurden, oder
(5) sie im zeitlichen Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten Vereinbarungen zur Befriedigung von Drittgläubigeransprüchen zugestimmt hat.

VII. Haftung

(1) Die Parteien haften einander bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von ihr sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden in der Höhe von 50‘000 CHF pro nachgewiesenem Verstoss.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Parteien im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.
(3) Im Übrigen haftet eine Partei nur, soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt.
(4) In keinem Fall haftet eine der Parteien für Schadenersatz für atypische Schäden, mittelbare Schäden, beiläufig entstandene Schäden oder Folgeschäden; auch nicht im Falle von Fahrlässigkeit oder Erfolgshaftung; unabhängig davon ob die Partei von einem Schaden wusste oder den Schaden absehen konnte oder nicht.
(5) Die Haftung beider Parteien ist auf die durch den Kunden tatsächlich an ITPC entrichteten Nutzungsentgelte für die ANWENDUNG nach diesem Vertrag begrenzt. In keinem Fall überschreitet die Haftung für eine der Parteien jedoch einen Betrag von CHF 50.000,-.

VIII. Referenzen

ITPC ist berechtigt, den Kunden in Werbeunterlagen, im Internet und sonstigen Veröffentlichungen als Referenz zu nennen, sofern keine berechtigten Interessen des Kunden dagegen stehen. Der Kunde willigt bereits jetzt ein, ITPC die erforderlichen Rechte beispielsweise an der Nutzung des Logos einzuräumen. Sollten für die Verwendung besondere Vorgaben bestehen, wird der Kunde diese mitteilen.

IX. Gerichtsstand

Diese Vereinbarung unterliegt in allen Belangen ausschliesslich Schweizer Recht. Gerichtsstand sind die ordentlichen Gerichte in Bern (Schweiz).

X. Schlussbestimmungen

(1) Salvatorische Klausel. Sollte eine Klausel dieses Vertrages von einem Gericht für unrechtmässig, ungültig oder nicht durchsetzbar befunden werden, so bleiben die übrigen Klauseln vollständig wirksam, und wir werden diesen Vertrag so ergänzen, dass der gestrichenen Klausel im grösstmöglichen Umfang Geltung verliehen wird.
(2) Verzicht. Der Verzicht auf Rechte bei einer Vertragsverletzung ist nicht als Verzicht bei anderen Vertragsverletzungen anzusehen, und Verzichtserklärungen bedürfen der Schriftform und sind von einem bevollmächtigten Vertreter der den Verzicht erklärenden Partei zu unterzeichnen.
(3) Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit die vorliegenden AGB (in deutscher Sprache) in eine andere Sprache übersetzt wurden und dem Kunden zur Verfügung stehen, ist für das Vertragsverhältnis zu ITPC die deutsche Sprachfassung massgeblich. Dies gilt insbesondere, sofern zwischen der deutschen Sprachfassung und einer übersetzten Fassung Unstimmigkeiten oder Widersprüche bestehen.
(4) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

Stand: 01.01.2014